»Nicht da ist man daheim, wo man seinen Wohnsitz hat, sondern wo man verstanden wird.«

Christian Morgenstern

In unseren beiden Teileinrichtungen werden in der Regel männliche Jugendliche ab 14 Jahre aufgenommen. Aufnahme und Unterbringung können über das 18. Lebensjahr hinaus erfolgen.

 

Das Setting beider Teileinrichtungen richtet sich vorrangig an Jugendliche,

(a) die durch grenzverletzendes Verhalten aufgefallen sind,

(b) die erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigen mit Merkmalen von Bindungsstörungen sowie in Folge von Traumatisierungen.

 

Beide Wohngemeinschaften erlauben die Aufnahme nach dem Jugendgerichtsgesetz. Wir nehmen Jugendliche auf, die von Haft bedroht sind (Aufnahme gemäß §§ 10, 12 JGG) oder bereits in U-Haft sitzen (Aufnahme gemäß §§ 71, 72 JGG).

 

Eine Aufnahmebedingung ist grundsätzlich die Beteiligung des Jugendlichen an unserem Aufnahmeprozess. In diesem Prozess klären wir ab, ob wir mit dem Jugendlichen in Kontakt kommen können und ob der Jugendliche Bereitschaft zeigt, in unsere Einrichtung kommen zu wollen. Mit der Aufnahme in eine unserer beiden Wohngemeinschaften stimmt der Jugendliche insbesondere der aktiven Teilnahme an längerfristiger Tätertherapie (Phaemotherapie) zu.

 

Vor Aufnahme schätzen wir zudem – zusammen mit der Entsendestelle – sorgfältig das Risiko ein, das wir mit der Unterbringung in einer unserer Wohngemeinschaften eingehen. Wir behalten uns vor, eine zusätzliche, zeitlich befristete Einzelbetreuung zur Aufnahmebedingung zu machen.

 

Weitere Informationen zu den Fragen, wen wir aufnehmen bzw. wen wir von der Aufnahme ausschließen, finden Sie in unserer Konzeption für die Fachöffentlichkeit. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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